Aktuell ist besonders ein Trend im Gesundheitswesen mitzuverfolgen: Die Ambulantisierung in deutschen Krankenhäusern.
Doch die Abrechnung ambulanter Leistungen im Krankenhaus ist keine Neuerfindung. Bereits 1992 wurden mit dem Gesundheitsstrukturgesetz ambulante Operationen über den AOP-Katalog zugelassen. In den letzten 15 Jahren hat sich der AOP-Katalog allerdings nur wenig verändert. Erst mit dem MDK-Reformgesetz im Jahr 2020 wurde beschlossen, den AOP-Katalog sukzessiv zu erweitern. Dafür soll er um knapp 2.500 weitere, im Operations- und Prozedurenverzeichnis (OPS) definierte, medizinische Leistungen erweitert werden. Beispielsweise sind seit Januar 2023 tagesstationäre Behandlungen nach § 115e SGB V (neu) möglich.
Laut Bundesgesundheitsminister Lauterbach hat die Bundesregierung ein klares Ziel: Die Ambulantisierungsquote im deutschen Gesundheitswesen soll auf 25% angehoben werden.
Welche Auswirkungen hat die Ambulantisierung?
Viele Akteure und Berufsgruppen sind von der Verlagerung bislang stationärer Leistungen in den ambulanten Sektor betroffen – von Kliniken bis MVZ, von Pflegekräften bis zu den Ärzten. Mit dem Ausbau der Ambulantisierung streben Bundesregierung und Kostenträger weniger Krankenhausaufenthalte und somit eine Kostensenkung an. Eine Auswirkung zeigt sich zum Beispiel im Ausbau der Medizinischen Versorgungszentren (MVZ). Laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung stieg deren Zahl von 2011 bis 2020 um mehr als 140 %.
Um ambulante Leistungen zu erbringen, sind aber ganz andere Prozesse nötig als für stationäre Fälle – und es gelten andere Abrechnungsregeln für ambulante Patienten. Für eine nachhaltige und erfolgreiche Umsetzung guter ambulanter Strukturen braucht es geschultes Personal, das die Chancen und Herausforderungen der Ambulantisierung identifizieren und entsprechend handeln kann.
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